Amtsgericht Ratingen, 2018-11-30, 31 M 1010/18

31 M 1010/18Tribunal de première instance30 nov. 2018

Regest

(nicht amtlich): Keine Anwaltsgebühr für Einholung von Drittauskünften nach Vollzahlung im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 1. Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften löste keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus (anders jedoch: BGH, 20.09.2018, I ZB 120/17) 2. Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen.

Texte intégral

Amtsgericht Ratingen — 31 M 1010/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-30

Aktenzeichen: 31 M 1010/18

ECLI: ECLI:DE:AGME3:2018:1130.31M1010.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter/in

Normen: RVG Nr. 3309 VV; ZPO §§ 802b, 802l

Leitsätze

(nicht amtlich):

Keine Anwaltsgebühr für Einholung von Drittauskünften nach Vollzahlung im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

  1. Der Auftrag zur Einholung von Drittauskünften löste keine gesonderte Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG aus (anders jedoch: BGH, 20.09.2018, I ZB 120/17)

  2. Durch die gütliche Erledigung war es noch nicht zu einem Eintritt der Bedingung für die Einholung der Drittauskünfte gekommen.

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

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