projets
7 XIV(L) 5615/23•Amtsgericht Langenfeld, 2024-03-26, 7 XIV(L) 5615/23
7 XIV(L) 5615/23Tribunal de première instance26 mars 2024
Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie
Entscheidungsdatum: 2024-03-26
Aktenzeichen: 7 XIV(L) 5615/23
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2024:0326.7XIV.L5615.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Betreuungsabteilung
Normen: FamFG § 312 Nr. 4; StrUH NW § 10; StVollG § 121a, § 121b
Zur Genehmigung einer Zwangsmedikation bei paranoider Schizophrenie
hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld
durch die Richterin am Amtsgericht C.
beschlossen:
Es wird bis zum 26.07.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen
Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:
Risperidon oral zu 6 mg pro Tag – oral –
Alternativ:
Risperidon Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage – intramuskulär – oder
Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und jeweils
75 mg jeweils weiter alle 28 Tage – jeweils intramuskulär -
ggf. Augmentation mit Aripiprazol bis 30 mg täglich oral oder bei Ablehnung der
Einnahme eine intramuskuläre Depotverabreichung mit bis zu 400 mg alle 4 Wochen.
2
Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur
Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.
Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der
erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des
Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.
Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn das
Behandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder
unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der
Behandlung erforderlich machen.
Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.
Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.
Zur berufsmäßigen Verfahrenspflegerin wird Frau B. I., I-weg x,
xxxxx M. (O.) bestellt.
Die Vergütung der Verfahrenspflegerin wird einschließlich Auslagen und
Mehrwertsteuer auf 150,00 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.