Amtsgericht Langenfeld, 2014-03-10, 42 F 134/07

42 F 134/07Tribunal de première instance10 mars 2014

Regest

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Zweck des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.

Texte intégral

Amtsgericht Langenfeld — 42 F 134/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-10

Aktenzeichen: 42 F 134/07

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2014:0310.42F134.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 42. Familienabteilung

Normen: BGB § 1378; BGB § 1381

Leitsätze

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Zweck des Ausgleichs nicht erreicht werden kann, weil der Ausgleichsberechtigte aufgrund hohen Vermögens nicht auf den Ausgleich angewiesen ist.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

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