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3 F 308/23•Amtsgericht Blomberg, 2025-05-23, 3 F 308/23
3 F 308/23Tribunal de première instance23 mai 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-23
Aktenzeichen: 3 F 308/23
ECLI: ECLI:DE:AGLIP:2025:0523.3F308.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB §§ 1615l, 1610, 1603
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von März 2022 bis Juli 2024 rückständigen Elementarunterhalt in Höhe von 236,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 131,00 Euro ab dem 01.07.2024 und auf einen weiteren Teilbetrag von 105,27 Euro ab dem 01.06.2024 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von Januar bis März 2024 in Höhe von 145,35 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von August 2024 bis einschließlich Oktober 2024 monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 1.515,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.
Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.
Der Verfahrenswert wird bis zum 17.03.2024 auf 3.622,69 Euro, bis zum 11.11.2024 auf 4.799,51 Euro und ab dem 12.11.2024 auf 13.853,51 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner rückständigen und laufenden Unterhalt ab März 2022 geltend. Die Beteiligten, die seit etwa Mai 2018 eine nichteheliche Partnerschaft führten, waren nicht miteinander verheiratet, sie sind die Eltern des am 09.08.2021 geborenen Kindes, die im Haushalt der Antragstellerin lebt.
Die Höhe des Erwerbseinkommens der Antragstellerin vor der Geburt des gemeinsamen Kindes der Beteiligten ist zwischen diesen streitig. Die Antragstellerin ist Diplom-Sozialpädagogin, sie war seit dem 01.11.2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband als Erzieherin an einer Grundschule beschäftigt. Mit Eintritt der Schwangerschaft musste sie aufgrund der zu dieser Zeit herrschenden Corona-Pandemie die Tätigkeit einstellen.
Im weiteren Verlauf kamen die Beteiligten nicht über die Gestaltung des eigentlich beabsichtigten Zusammenlebens überein, so dass es zwischen ihnen zur dauerhaften Trennung kam.
Im Anschluss an die Geburt und den Mutterschutz nahm die Antragstellerin eine Elternzeit und bezog Elterngeld. Sie verlängerte nachträglich die Bezugsdauer des Elterngeldes auf zwei Jahre, so dass sie ab März 2022 wegen der damit verbundenen Streckung der Auszahlung ein verringertes monatliches Elterngeld in Höhe von 440,57 Euro erhielt. Die Bewilligung des Elterngeldes endete am 09.09.2023, wobei die Antragstellerin bereits ab Mai 2023 wegen der zwischenzeitlichen Umstellung keine Zahlungen mehr erhielt.
Mit Ablauf der Bewilligung des Elterngeldes war die Antragstellerin gehalten, den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 207,49 Euro für September 2023 und 282,94 Euro monatlich ab Oktober 2023 selbst zu tragen.
Der Antragsgegner steht in einem Beamtenverhältnis des Landes Niedersachsen und ist als Lehrer an einem Gymnasium beschäftigt. Er erhielt bis 2023 eine monatliche Nettobesoldung in Höhe von 4.191,33 Euro und im Jahr 2024 in Höhe von 4.214,69 Euro. Seine Fahrtkosten zum Arbeitsplatz betragen jeweils 146,00 Euro monatlich, er zahlt zudem rund 32,00 Euro monatlich für die Mitgliedschaft in zwei Berufsverbänden. Er unterhält eine private Krankenversicherung, für die er monatlich 305,39 Euro im Jahr 2022, 342,25 Euro im Jahr 2023 bzw. 367,24 Euro ab 2024 zahlte. Für eine private Pflegezusatzversicherung zahlte er im Jahr 2022 monatlich 61,20 Euro und ab 2023 monatlich 63,95 Euro. Schließlich betreibt er eine umfangreiche sekundäre Altersvorsorge. Für mehrere Verträge bei unterschiedlichen Versicherungen zahlte der Antragsgegner im Jahr 2022 insgesamt 555,98 Euro monatlich, im Jahr 2023 insgesamt 940,55 Euro monatlich und ab 2024 monatlich 1.010,83 Euro.
Im Jahr 2024 erzielte der Antragsgegner zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von umgelegt 249,50 Euro monatlich.
Für das gemeinsame Kind der Beteiligten ist ein Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe tituliert, den der Antragsgegner zahlt. Persönlichen Kontakt hat der Antragsgegner zu dem Kind nicht.
Die Antragstellerin ließ den Antragsgegner vorgerichtlich erstmals mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.2021 zur Auskunft über sein Einkommen zum Zweck der Berechnung von Kindesunterhalt und Unterhalt für sich selbst auffordern. Der Antragsgegner zahlte ab August 2021 Unterhalt in wechselnder Höhe an die Antragstellerin. Mit der Zahlung für den Monat Juli 2024 stellte er die Unterhaltszahlung an die Antragstellerin im Hinblick darauf ein, dass das Kind im August das 3. Lebensjahr vollendet, den Kindergarten besucht und die Antragstellerin aus seiner Sicht die Obliegenheit hat, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Hinsichtlich der Zahlungen des Antragsgegners wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 12.05.2025 beigefügte Aufstellung (Bl. 420 - 422 d. Gerichtsakte) Bezug genommen.
Tatsächlich steht für ab August 2024 ein Kindergartenplatz mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden pro Woche zur Verfügung. Die Antragstellerin hatte hierzu ab Mai 2023 verschiedene Kindertagesstätten besichtigt und sich bei der von der Stadt mit der Vergabe der Plätze eingeschalteten Agentur auf die erlaubten maximal fünf unterschiedlichen Plätze beworben. Die Kindertagesstätte öffnete nach den Sommerferien 2024, für begann dann die Eingewöhnung ab dem 10.09.2024.
Die Antragstellerin selbst ist seit dem 01.11.2024 wieder erwerbstätig. Sie hatte ab Juni 2024 begonnen, sich auf Arbeitsplätze zu bewerben. Sie ist nunmehr bei der Firma im Umfang von 20 Stunden pro Woche als Betreuungskraft für Senioren beschäftigt und erzielt bei einer Stundenvergütung von 17,84 Euro brutto ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.226,78 Euro.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe vor der Geburt des Kindes ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.625,00 Euro erzielt, das ihren Unterhaltsbedarf definiere. Ihren Arbeitsweg habe sie über eine Strecke von 2,1 Kilometern mit dem Fahrrad zurücklegen können, so dass keine Aufwendungen erspart worden seien. Es mögen aus ihrer Sicht allenfalls monatlich 23 Euro berücksichtigt werden, zumal nicht direkt an der Schule, sondern am Fußballplatz geparkt werden musste. Sie habe sich nunmehr auch fachfremd und in ausreichendem Maße beworben. Sie habe jedoch Absagen dergestalt erhalten, dass sie zwar ausreichend qualifiziert sei, sie sich aber melden könne, wenn das Kind größer sei. Die Betreuung in der Kindertagesstätte erfolge von 8 Uhr bis 15 Uhr, darüber hinaus habe sie niemanden, der das Kind betreuen könne. Weitergehende Erwerbstätigkeit sei ihr daher nicht möglich, so dass der Unterhaltsbezug auch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes der Billigkeit entspreche.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten
an sie rückständigen Elementarunterhalt für den Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2023 in Höhe von 2.566,38 Euro sowie Krankenvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von September 2023 bis Dezember 2023 in Höhe von 1.056,31 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.542,38 Euro beginnend mit dem 31.03.2023
und eines Betrages in Höhe von 2.080,31 Euro beginnend mit dem 03.12.2023 zu zahlen;
an sie rückständigen Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von Januar bis März 2024 in Höhe von 1.176,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über 410,94 Euro seit dem 01.01.2024, über 382,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 und über 382,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen;
an sie rückständigen Elementarunterhalt von April 2024 bis Juli 2024 in Höhe von 924,00 Euro zu zahlen;
an sie ab August 2024 monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.597,00 Euro und ab November 2024 in Höhe von monatlich 371,00 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe bereits ihr vorgeburtliches Einkommen fehlerhaft wiedergegeben. Sie habe lediglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.589,33 Euro erzielt. Abgezogen werden müssten hiervon die ersparten Aufwendungen, die sich daraus ergäben, dass die Antragstellerin nicht mehr zu ihrem Arbeitsplatz fahre. Bei einer Wegstrecke von 6 Kilometern seien das seiner Meinung nach monatlich 92,40 Euro. Die Antragstellerin habe eine Inverzugsetzung nicht schlüssig vorgetragen. Rückständiger Unterhalt bestehe im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen Zahlungen nicht mehr. Die Antragstellerin habe der Stadt bei dem Antrag auf Elterngeld ein zu geringes Einkommen mitgeteilt. Sie hätte ansonsten höheres Elterngeld bekommen, was die Bedürftigkeit gemindert hätte. Die Voraussetzungen für eine Fortdauer des Unterhaltsbezugs über das 3. Lebensjahr hinaus seien hier nicht gegeben. Ab diesem Zeitpunkt stehe ein Kindergartenplatz zur Verfügung, die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit müssten bereits vor dem Ende der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes begonnen werden. Wenn die Antragstellerin rechtzeitig mit den Bewerbungen begonnen hätte, hätte sie ggf. bereits zu der Gruppe der erwerbstätigen Eltern gezählt, so dass der Eingewöhnung des Kindes früher hätte beginnen können. Der Antragsgegner bestreitet, dass keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Die Antragstellerin habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, außerdem lebe die erwachsene Tochter der Antragstellerin in, die
an der dortigen Universität studiert. In den Herbstferien hätte er selbst das Kind betreuen können. Schließlich könne die Antragstellerin auch mehr arbeiten, zumal ein Kindergartenplatz mit 35 Stunden pro Woche zur Verfügung steht. Haushaltstätigkeiten habe bereits früher die Reinigungskraft der Mutter übernommen. Als studierte Sozialpädagogin könne die Antragstellerin ein höheres Einkommen erzielen, sie habe die Obliegenheit, sich eine Stelle mit entsprechendem Stundenvolumen oder Vergütung zu suchen und könne daher ihren Unterhalt selbst bestreiten.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Anträge der Antragstellerin sind - jedenfalls in der zuletzt gestellten Form - zulässig, jedoch nur noch zu einem geringeren Teil begründet. Es bestehen unter Berücksichtigung der bis zum Juli 2024 von dem Antragsgegner vorgenommenen Zahlungen nur noch geringe Rückstände, weiterer Unterhalt ab August 2024 ist nur noch für eine dreimonatige Übergangszeit geschuldet. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet und unterliegen deshalb der Zurückweisung.
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner beruht auf § 1615 l Abs. 2 S. 2 - 4 BGB.
Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater eines Kindes dessen mit ihm nicht verheirateten Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Gemäß Abs. 2 S. 1 der genannten Vorschrift ist der Unterhalt auch über diesen Zeitraum hinaus zu gewähren, wenn die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer durch Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht.
Gemäß Abs. 2 S. 2 gilt schließlich das Gleiche, soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt (Abs. 2 S. 3).
Es besteht somit zumindest für die ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch der Mutter auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater, einer Erwerbstätigkeit muss die Mutter in dieser Zeit nicht nachgehen, sie kann ihr Kind persönlich betreuen. Dieses
ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig. Die Beteiligten streiten für diesen Zeitraum über die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin.
a)
Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu leistenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB). Für die Bedarfsbemessung ist damit das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht maßgeblich, sie richtet sich nicht nach den gemeinsamen Verhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da gerade keine eheliche Bindung eingegangen worden ist, sondern vielmehr eine freiwillige Verbindung bestanden hat, die jederzeit beendet werden kann. Es findet folglich abweichend gegenüber der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Teilhabe an einen ggf. höheren Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten statt (vgl. BGH, FamRZ 2010, 444 ff., Rn. 15; OLG Koblenz, FamRZ 2021, 1369 ff.). Maßgeblich sind somit die von dem Unterhaltsberechtigten hypothetisch ohne die Geburt des Kindes und die Kinderbetreuung erzielten Einkünfte, die bei einer entsprechenden konkreten Darlegung des weiteren Verlaufs unter Umständen auch dynamisch fortgeschrieben werden können (vgl. BGH, FamRZ 2019, 1234 f. Rn. 30). War der Unterhaltsberechtigte vor der Geburt erwerbstätig, so kann der Bedarf durch die Darlegung des vorherigen, jetzt ausfallenden Verdienstes begründet werden (so: von Pückler, Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1615 l Rn. 22).
Das Familiengericht orientiert sich demnach bei der Bedarfsbemessung an den von der Antragstellerin im Jahr vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Einkünfte. Die Antragstellerin stand zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes seit dem 01.11.2019 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Nach den von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnungen dieses Beschäftigungsverhältnisses hätte sie bei weiterer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses die Steigerung der Tarifstufe erst im November 2024 erreicht.
Für das Jahr vor der Geburt des Kindes kann für die Antragstellerin folgendes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen berechnet und zur Bedarfsbemessung herangezogen werden:
Monat Netto
Aug 20 1.629,98 €
Sep 20 1.542,87 €
Okt 20 1.542,87 €
Nov 20 1.848,73 €
Dez 20 1.552,54 €
Jan 21 1.498,17 €
Feb 21 1.498,17 €
Mrz 21 1.498,17 €
Apr 21 1.566,21 €
Mai 21 1.520,85 €
Jun 21 2.241,50 €
Jul 21 641,57 €
Summe 18.581,63 €
monatlich 1.548,47 €
Da die Antragstellerin mit der Geburt des Kindes nicht mehr erwerbstätig war, ersparte sie die Aufwendungen für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Diese schätzt das Familiengericht für die Antragstellerin mit monatlich etwa 33 Euro auf der Grundlage einer einfachen Entfernung von 3 km zwischen der Wohnung der Antragstellerin und der schule in, an der sie seitens ihres Arbeitgebers eingesetzt war, und dem im Jahr 2021 noch üblichen Ansatz von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Die Entfernung und die Örtlichkeit kann mittels eines einschlägigen Routenplaners wie zum Beispiel „Google.maps“ leicht ermittelt werden. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin den Arbeitsplatz sicherlich oftmals - insbesondere bei schlechtem Wetter - nicht „mit dem Fahrrad durch die Felder“ aufgesucht, sondern doch eher auf ein Fahrzeug zurückgegriffen haben dürfte.
Es bestehen dagegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht auch die im Verfahren vorgelegten Gehaltabrechnungen der Stadt für die Berechnung des Elterngeldes in gleicher Weise übersandt hat. Insofern geht das Gericht davon aus, dass der Elterngeldanspruch der Antragstellerin zutreffend ermittelt wurde. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, aus dem die Antragstellerin ihren Elterngeldanspruch bewusst gemindert haben sollte, wie der Antragsgegner andeutet, zumal die Beteiligten außergerichtlich seit September 2021, folglich nahezu seit der Geburt des Kindes, über den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin korrespondierten. Da sie daher aus damaliger Perspektive nicht unbedingt mit einer freiwilligen Zahlung von Unterhalt durch den Antragsgegner rechnen konnte, bestand bei ihr die Interessenlage, ihren Unterhalt möglichst mittels des Elterngeldes abzusichern.
b)
Der tatsächliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wird dann zum einen durch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1603 Abs. 1 BGB, zum anderen aber insbesondere durch den auch hier entsprechend anzuwendenden Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Der nicht mit dem Unterhaltsschuldner verheiratete Elternteil wird hierdurch einem solchen Elternteil
gleichgestellt, der mit dem Unterhaltsschuldner verheiratet ist und Betreuungsunterhalt bezieht. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist daher auf den Betrag begrenzt, der sich im Fall eine Heirat mit dem Antragsgegner als Quotenunterhalt ergeben hätte, so dass insgesamt nicht mehr als die Hälfte des Einkommens des Verpflichteten geschuldet wird (vgl. von Pückler, aaO., Rn. 22 m.w.N.). Da es dabei nicht um die Bedarfsermittlung, sondern um die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ähnlich der Frage der Leistungsfähigkeit geht, erfolgt dabei keine Anrechnung eines Erwerbstätigenbonus (so: OLG Koblenz, aaO., Rn. 31 m.w.N.).
Das Einkommen des Antragsgegners aus seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer ist dabei zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die zu berücksichtigenden berufsbedingten Aufwendungen für die Fahrten zum Arbeitsplatz, die Beiträge für die Berufsverbände und die Kosten der privaten Kranken- und Pflege(zusatz)versicherung.
Nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden können jedoch die von dem Antragsgegner geltend gemachten weiteren Vorsorgeaufwendungen für die diversen von ihm abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen. Beiträge für eine sekundäre Altersvorsorge können auch von einem Beamten in angemessenen Umfang unterhaltsrechtlich abgezogen werden. Nach Ziffer 10.1 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht der Jahre 2022 bis 2024 (HLL) sind beim Ehegattenunterhalt etwa 4 % des Bruttoeinkommens als angemessener Beitrag anzusetzen. Für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gibt es keine diesbezügliche Regel, es kann jedoch wegen der vergleichbaren Situation von dem gleichen Betrag ausgegangen werden. Höhere Beiträge als die genannten 4 % des jeweiligen Jahresbruttoeinkommens, umgerechnet in monatliche Beträge, kann der Antragsgegner daher unterhaltsrechtlich nicht geltend machen.
Zudem leistet der Antragsgegner Unterhalt für das gemeinsame Kind. Dieser ist mit 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld tituliert, was zu einem monatlichen Zahlbetrag von 366,50 Euro im Jahr 2022, 400,00 Euro im Jahr 2023 und 451,00 Euro im Jahr 2024 führt. Sie sind vorweg abzuziehen und begrenzen gleichfalls seine Leistungsfähigkeit.
Für den Selbstbehalt eines Unterhaltsschuldners gegenüber einem Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gilt jeweils der eheangemessene Selbstbehalt entsprechend (vgl. Ziffer 21.3.2 HLL).
c)
Einsatzzeitpunkte für die Berechnung sind dann März 2022 als Beginn des gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsanspruchs - zuvor hatte der Antragsgegner nach Vortrag der Antragstellerin zureichende Beträge geleistet, Mai 2023 mit dem Wegfall der Zahlung des Elterngeldes sowie die jeweiligen Anfänge der Jahre, da sich dort jeweils das Einkommen des Antragsgegners und die Abzugsbeträge veränderten.
Das führt zu der folgenden Berechnung:
Mrz 22 Jan 23 Mai 23 Jan 24
Bedarf
vorgeburtliches Einkommen
1.548,47 € 1.548,47 € 1.548,47 € 1.548,47 €
ersparte Aufwendungen
33,00 € 33,00 € 33,00 € 33,00 €
Unterhaltsbedarf
1.515,47 € 1.515,47 € 1.515,47 € 1.515,47 €
Leistungsfähigkeit
Einkommen netto
4.191,33 € 4.191,33 € 4.191,33 € 4.214,69 €
abzgl. berufsbedingte AW
146,00 € 146,00 € 146,00 € 146,00 €
abzgl. Beitrag Berufsverband
32,00 € 32,00 € 32,00 € 32,00 €
abzgl. Beitrag PKV
305,39 € 305,39 € 342,25 € 367,24 €
abzgl. Sek. AV
230,84 € 236,42 € 236,42 € 240,08 €
abzgl. sonst. VorsAW
61,20 € 63,95 € 63,95 € 63,95 €
zzgl. Kapitaleinkünfte
0,00 € 0,00 € 0,00 € 249,50 €
Zwischensumme
3.415,90 € 3.407,57 € 3.370,71 € 3.614,92 €
Abzug Kindesunterhalt
366,50 € 400,00 € 400,00 € 451,00 €
Zwischensumme
366,50 € 400,00 € 400,00 € 451,00 €
verbleidendes Einkommen
3.049,40 € 3.007,57 € 2.970,71 € 3.163,92 €
Halbteilungsgrundsatz
1.524,70 € 1.503,79 € 1.485,36 € 1.581,96 €
Unterhalt
1.515,47 € 1.503,79 € 1.485,36 € 1.515,47 €
Anrechnung Elterngeld
440,57 € 440,57 € 0,00 € 0,00 €
Zahlbetrag
1.075,00 € 1.063,00 € 1.485,36 € 1.515,00 €
Selbstbehalt
1.280,00 € 1.510,00 € 1.510,00 € 1.600,00 €
Mangelfall?
694,50 € 434,36 € -24,65 € 48,45 €
Kürzung wegen Mangelfall auf 1.461,00 €
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wird dabei im Jahr 2023 durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt, zudem kommt es ab Mai zu einer leichten Kürzung, da ansonsten der Selbstbehalt des Antragsgegners unterschritten würde.
Die Zahlbeträge wurden auf volle Eurobeträge gerundet.
d)
Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner vorgenommenen regelmäßigen Zahlungen ergibt sich folgende Rückstandsberechnung für den Zeitraum von März 2022 bis einschließlich Juli 2024:
Monat Zahlbetrag gezahlt Rest
Mrz 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Apr 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Mai 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Jun 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Jul 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Aug 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Sep 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Okt 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Nov 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Dez 22 1.075,00 € 1.071,26 € 3,74 €
Jan 23 1.063,00 € 1.071,26 € -8,26 €
Feb 23 1.063,00 € 1.071,26 € -8,26 €
Mrz 23 1.063,00 € 1.071,26 € -8,26 €
Apr 23 1.063,00 € 1.071,26 € -8,26 €
Mai 23 1.461,00 € 1.071,26 € 389,74 €
Jun 23 1.461,00 € 1.071,26 € 389,74 €
Jul 23 1.461,00 € 1.071,26 € 389,74 €
Aug 23 1.461,00 € 1.922,47 € -461,47 €
Sep 23 1.461,00 € 1.497,00 € -36,00 €
Okt 23 1.461,00 € 1.497,00 € -36,00 €
Nov 23 1.461,00 € 1.497,00 € -36,00 €
Dez 23 1.461,00 € 2.322,84 € -861,84 €
Jan 24 1.515,00 € 1.525,00 € -10,00 €
Feb 24 1.515,00 € 1.525,00 € -10,00 €
Mrz 24 1.515,00 € 1.525,00 € -10,00 €
Apr 24 1.515,00 € 1.384,00 € 131,00 €
Mai 24 1.515,00 € 1.384,00 € 131,00 €
Jun 24 1.515,00 € 1.384,00 € 131,00 €
Jul 24 1.515,00 € 1.384,00 € 131,00 €
Der noch bestehende Unterhaltsrückstand ist nicht verwirkt.
e)
Es ist anerkannt, dass der Anspruch aus § 1615 l BGB auch die Kosten für eine angemessene Krankenvorsorge umfasst. Diese Kosten trägt die Antragstellerin mit dem Ende der zweijährigen Laufzeit des Elterngeldes ab dem 09.09.2023 selbst. Die Kosten ergeben sich aus dem Beitragsbescheid der Barmer vom 06.11.2023, wonach im September 2023 anteilig 207,49 Euro und ab Oktober 2023 monatlich 282,94 Euro zu tragen sind.
Der Krankenvorsorgeunterhalt wird von der Antragstellerin unter Berücksichtigung der - von ihr letztlich ausdrücklich akzeptierten - Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 12.03.2025 bis einschließlich März 2024 geltend gemacht, nachdem die angekündigten Anträge und die Darlegung darüber hinaus für das Gericht nicht nachzuvollziehen waren und insoweit keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden konnte.
Der Krankenvorsorgeunterhalt kann nur noch im Rahmen des jeweils geltenden Selbstbehaltes verlangt werden. Von September bis Dezember 2023 liegt bereits bezüglich des Elementarunterhalts ein leichter Mangelfall vor, so dass weitergehender Krankenvorsorgeunterhalt nicht verlangt werden kann.
Für die Zeit von Januar bis März 2024 stehen bei Wahrung des Selbstbehaltes noch monatlich 48,45 Euro für den Krankenvorsorgeunterhalt zur Verfügung, die der Antragstellerin zugesprochen wurden.
Über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus - mithin ab August 2024 - steht der Antragstellerin nur noch Unterhalt für eine Übergangszeit von 3 Monaten zu. Weitergehender Unterhalt entspricht dagegen nicht mehr der Billigkeit.
Nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB verlängert sich die zuvor geregelte dreijährige Unterhaltsverpflichtung solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes sowie die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Der Gesetzestext nennt dabei zunächst lediglich kindbezogene Gründe, die eine Verlängerung des Unterhaltsbezuges
rechtfertigen können. Es ist aber anerkannt, dass elternbezogene Gründe, die eine Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes nach § 1570 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, gleichfalls für den Anspruch des nichtehelichen Elternteils nach § 1615 l BGB herangezogen werden können. Insoweit sind beide Ansprüche gleich zu behandeln (vgl. grundlegend: BGH, FamRZ 2008, 1739 Rn. 100 ff.).
Für die Zeit ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kann sich ein Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung berufen. Vielmehr besteht die Obliegenheit, auf eine geeignete Betreuungseinrichtung zurückzugreifen, in der der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt werden kann. Eine solche Möglichkeit der Fremdbetreuung steht vorliegend seit August 2024 in Form der Kindestagesstätte zur Verfügung, die seither an 5 Tagen in der Woche für jeweils 7 Stunden, mithin 35 Stunden in der Woche, besucht. Diese Betreuungsmöglichkeit ist verlässlich und angemessen, sie steht mit dem Kindeswohl im Einklang. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung einer besonderen Betreuung bedarf, die von der Kindertagesstätte nicht gewährleistet werden könnte und ggf. auch während der eigentlichen Kindergartenbetreuungszeit regelmäßig von der Antragstellerin selbst geleistet werden müsste.
Innerhalb der Zeit der Fremdbetreuung kann die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Wegezeiten daher durchaus einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweisen lässt, die Antragstellerin habe sich relativ spät auf eine neue Arbeitsstelle beworben, trifft dieses auch nach der Bewertung des Familiengerichts zu. Die von ihr dargelegten Bewerbungsbemühungen wurden nahezu ausschließlich im September und Oktober 2024 entfaltet. Zu dieser Zeit stand aber bereits länger fest, dass im Umfang von 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertagesstätte betreut werden kann. Auch stand fest, zu welchem Zeitpunkt die dreijährige Frist abgelaufen war. Es obliegt einem Elternteil in diesem Fall, sich schon rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist um ein Beschäftigungsverhältnis zu bemühen (vgl. von Pückler, aaO., Rn. 14). Vor diesem Hintergrund scheint es zu spät, erstmals im Juni 2024 Bemühungen um eine Beschäftigung zu beginnen. Es bestand zu dem Zeitpunkt schon keine Gewähr mehr, dass die Antragstellerin innerhalb des noch zur Verfügung stehenden Zeitrahmens tatsächlich eine Beschäftigung erreichen wird, die in etwa ihrer Qualifikation und ihrer früheren Tätigkeit entspricht.
Bei einer Betreuungszeit in der Kindertagesstätte im Umfang von 35 Stunden pro Woche ist eine Erwerbstätigkeit von lediglich 20 Stunden Dauer pro Woche, wie sie die Antragstellerin nunmehr tatsächlich ausübt, zu wenig. Dieses gilt umso mehr, als dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben aufgrund ihres Arbeitsvertrages
täglich in einem Zeitrahmen von 8:30 Uhr bis 14:30 Uhr, mithin 6 Stunden pro Tag, auf Abruf des Arbeitgebers zur Verfügung stehen muss, um erforderlichenfalls dann für diesen tätig zu werden. Es erschließt sich unter diesen Umständen nicht, warum die Antragstellerin nicht ein Arbeitsverhältnis anstrebt, in dem sie von vornherein an eben diesen 6 Stunden pro Arbeitstag - ggf. etwas weniger - tätig werden kann. Dieser Zeitrahmen verträgt sich für die Antragstellerin mit den Betreuungszeiten im Kindergarten, sonst wäre ihr auch die aktuelle Beschäftigung nicht möglich.
Das von der Antragstellerin angeführte allgemeine Arbeitsplatzrisiko darf nicht als Billigkeitsgrund herangezogen werden, da dieses immer der Unterhaltsgläubiger, den eine Erwerbsobliegenheit trifft, selbst trägt. Dieses ist Teil der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um einen elternbezogenen Grund für eine Verlängerung der Unterhaltsdauer. Bei entsprechend frühzeitigen Bemühungen wäre es durchaus mit realistischer Chance möglich, eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 25 - 30 Stunden pro Woche zu erlangen. Dieses wäre auch mit der Fremdbetreuung in der Kindertagesstätte vereinbar, ohne dass für die Antragstellerin bereits eine überobligatorische Belastung eintreten würde. Arbeitskräfte im Bereich der Betreuung von Senioren, dem aktuellen Tätigkeitsfeld der Antragstellerin, werden durchaus gesucht. Hier dürften auch gerade in einer größeren Stadt wie für die Antragstellerin potenzielle Arbeitsstätten vorhanden sein.
Anders als es der Antragsgegner meint, liegt die aktuell von der Antragstellerin bezogene Vergütung von 17,84 Euro pro Stunde schon deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn, der aktuell bei 12,82 Euro und erst in Umsetzung des Koalitionsvertrages der kürzlich ins Amt gelangten Bundesregierung möglichst auf 15 Euro steigen „soll.“
Eine Beschäftigung im Umfang von 30 Stunden pro Woche würde 130 Stunden pro Monat entsprechen, was bei dem aktuellen Stundenlohn der Antragstellerin bereits zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.319 Euro führen würde. Mit den Besteuerungsmerkmalen der Antragstellerin (Lohnsteuerklasse 2 bei Kirchenmitgliedschaft und mit 2 Kindern unter 25 Jahren) würde dieses zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.757 Euro führen.
Noch eine Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden pro Woche, was pro Monat 109,33 Stunden entsprechen würde, könnte die Antragstellerin bei ihrer Stundenvergütung ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.933 Euro erzielen, was zu einem Nettogehalt von rund 1.514 Euro führen würde.
Die Antragstellerin wäre damit aber in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf bzw. ihr vorgeburtliches Einkommen selbst zu erwirtschaften. Auf weitere Möglichkeiten einer Fremdbetreuung für das Kind über die Kindertagesstätte hinaus müsste sie für eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang gar nicht zurückgreifen. Es ist daher nicht
entscheidend, ob die Mutter der Antragstellerin, deren volljährige Tochter oder gar der Antragsgegner das Kind weitergehend betreuen könnten.
Es entspricht unter diesen Umständen dann allein der Billigkeit, den Unterhalt noch für eine Übergangsfrist, die das Gericht mit 3 Monaten bemisst, über den Dreijahreszeitraum hinaus zu verlängern. Innerhalb dieser Zeitspanne ist es möglich, das Kind im Kindergarten kindgerecht einzugewöhnen und die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit hierdurch vorzubereiten. Dabei wird berücksichtigt, dass bei einem Eintritt in die Kindergartenbetreuung nach den Sommerferien zwar formal durchaus ab dem 01.08. des jeweiligen Jahres zur Verfügung steht, tatsächlich die Betreuung frühestens nach Ende der regelmäßig an den Schulsommerferien orientierten Schließungszeit der Kindertagesstätte beginnt. Die Antragstellerin musste sich nicht darauf verweisen lassen, die Eingewöhnungszeit bereits vorher, das heißt innerhalb der dreijährigen Regelbetreuung, vorzunehmen, damit sie bereits punktgenau ab dem 01. August für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Denn nach der Intention des Gesetzgebers darf der betreffende Elternteil die dreijährige Regelbetreuungszeit ausnutzen. Es beginnt nicht bereits in den letzten Monaten dieser Phase die Obliegenheit, eine Fremdbetreuung über die zu treffenden organisatorischen Maßnahmen hinaus bereits anzubahnen.
Die Höhe des von dem Antragsgegner in dieser Zeit von August bis Oktober 2024 noch zu leistenden Unterhalts richtet sich wiederum nach der vorstehenden Berechnung in Abschnitt II. 1. c) der Gründe und beträgt für 2024 weiterhin 1.515 Euro monatlich. Diesen muss der Antragsgegner noch für die angenommenen drei Monate fortzahlen.
Der Zinsanspruch auf den Rückstandbetrag folgt lediglich als Prozesszinsen aus § 291 S. 1 BGB, wobei sich hier die Besonderheit ergab, dass die letztlich rückständigen Beträge erst im laufenden Verfahren fällig wurden und sich allein daraus ergaben, dass der Antragsgegner zuletzt im Juni und Juli 2024 zu geringen Unterhalt geleistet hat. Zwischenzeitlich befand sich der Antragsgegner nicht im Verzug, es lag angesichts seiner regelmäßig erfolgten Zahlungen bis dahin sogar zum Teil eine Überzahlung vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Sie entspricht der Billigkeit und berücksichtigt ein erhebliches Unterliegen der Antragstellerin mit den rückständigen und einem deutlichen Teil der geltend gemachten künftigen Unterhaltsforderungen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringt entspricht dieses etwa 30 % im Verhältnis zu dem letzten Gebührenverfahrenswert.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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