19 OWi-89 Js 1478/14-137/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-13, 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-13, 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14
19 OWi-89 Js 1478/14-137/14Tribunal de première instance13 oct. 2014
Regest
Die Fuhrparkverantwortliche ist nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich zu belangen, wenn der Fahrzeugführer bei Übernahme eines neu im Fuhrpark sich befindenden Fahrzeugs vor der ersten Fahrt Veränderungen am Fahrzeugzustand vornimmt (hier: Anbringen verdunkelnder Folien), von denen die Fuhrparkverantwortliche nichts weiß und der zu beanstandende Zustand von der Polizei bei der ersten Fahrt ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt im Betrieb festgestellt wird.
Texte intégral
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-13
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:1013.19OWI89JS1478.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafabteilung
Normen: StVZO §§ 31 Abs.2, 69 a; StVG § 24
Leitsätze
Die Fuhrparkverantwortliche ist nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich zu belangen, wenn der Fahrzeugführer bei Übernahme eines neu im Fuhrpark sich befindenden Fahrzeugs vor der ersten Fahrt Veränderungen am Fahrzeugzustand vornimmt (hier: Anbringen verdunkelnder Folien), von denen die Fuhrparkverantwortliche nichts weiß und der zu beanstandende Zustand von der Polizei bei der ersten Fahrt ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt im Betrieb festgestellt wird.
Tenor
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
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