Amtsgericht Lemgo, 2013-05-07, 9 F 111/12

9 F 111/12Tribunal de première instance7 mai 2013

Regest

Eine Immobilie in London wird im Zugewinnausgleich wegen Art. 3 a Abs. 2 EGBGB nicht berücksichtigt. Das englische Familienrecht kennt keine Teilhabe am Wertzuwachs einer Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Fall der Scheidung. Diese Grundsätze des englischen Familienrechts sind trotz der Regelung des Art. 15 EGBGB zu berücksichtigen. Die Immobilie bleibt daher unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass über den Wert der Immobilie keine Auskunft erteilt werden muss.

Texte intégral

Amtsgericht Lemgo — 9 F 111/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-07

Aktenzeichen: 9 F 111/12

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2013:0507.9F111.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Normen: §§ 1378 ff. BGB; Art. 3 a II, 15 EGBGB

Leitsätze

Eine Immobilie in London wird im Zugewinnausgleich wegen Art. 3 a Abs. 2 EGBGB nicht berücksichtigt. Das englische Familienrecht kennt keine Teilhabe am Wertzuwachs einer Immobilie, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Fall der Scheidung. Diese Grundsätze des englischen Familienrechts sind trotz der Regelung des Art. 15 EGBGB zu berücksichtigen. Die Immobilie bleibt daher unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass über den Wert der Immobilie keine Auskunft erteilt werden muss.

Tenor

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über den Stand ihres Vermögens zum 02.11.2007 (Trennungszeitpunkt) zu erteilen, jeweils aufgegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren.

Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Es wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

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