14 M 0916/06•Amtsgericht Lemgo, 2007-01-17, 14 M 0916/06
Amtsgericht Lemgo, 2007-01-17, 14 M 0916/06
14 M 0916/06Tribunal de première instance17 janv. 2007
Texte intégral
Amtsgericht Lemgo — 14 M 0916/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-17
Aktenzeichen: 14 M 0916/06
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2007:0117.14M0916.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Tenor
Das von dem Schuldner im Rahmen des Versicherungsvertrages mit der Drittschuldnerin angesparte Vermögen (Rückkaufwert) ist bis zu einem Maximalbetrag von 194.000,00 € vollständig unpfändbar. Übersteigt der Rückkaufwert der Rentenversicherung den vorgenannten Betrag, sind bis zu einem Vermögen von 582.000,00 € weitere 30% unpfändbar.
Im Übrigen ist die von der Drittschuldnerin gewährte monatliche Rente lediglich nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften pfändbar.
Die Ermittlung des pfandfreien Betrags obliegt insoweit der Drittschuldnerin, dabei ist jedoch die Ehefrau des Schuldners als Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen, da diese über eigenes Einkommen in ausreichender Höhe verfügt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Dem Schuldner wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt pp. bewilligt.
Dieser Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam.
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