Amtsgericht Kleve, 2024-02-16, 35 C 132/23

35 C 132/23Tribunal de première instance16 févr. 2024

Regest

Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet Für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB ist die bereicherte Partei darlegungs- und beweisbelastet

Texte intégral

Amtsgericht Kleve — 35 C 132/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-16

Aktenzeichen: 35 C 132/23

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2024:0216.35C132.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht Kleve

Normen: BGB § 817 S. 2; BGB 134; GlüStV a.F. § 4 Abs. 4.

Leitsätze

Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet Für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB ist die bereicherte Partei darlegungs- und beweisbelastet

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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