Amtsgericht Kleve, 2020-11-19, 35 C 202/20

35 C 202/20Tribunal de première instance19 nov. 2020

Regest

Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nicht erforderlich, dass ein streitiger Sachvortrag zur Gerichtsstandvereinbarung auch bewiesen ist. Die Gerichtsstandvereinbarung setzt ebenso wie der der Klageforderung zugrunde liegende Vertrag voraus, dass der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Vertragsschluss ist somit eine doppelrelevante Tatsache, die für die Zuständigkeit nicht nachgewiesen werden muss.

Texte intégral

Amtsgericht Kleve — 35 C 202/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 35 C 202/20

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:1119.35C202.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht Kleve

Normen: § ZPO 38

Leitsätze

Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nicht erforderlich, dass ein streitiger Sachvortrag zur Gerichtsstandvereinbarung auch bewiesen ist. Die Gerichtsstandvereinbarung setzt ebenso wie der der Klageforderung zugrunde liegende Vertrag voraus, dass der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Vertragsschluss ist somit eine doppelrelevante Tatsache, die für die Zuständigkeit nicht nachgewiesen werden muss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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