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532 Ds 38/26•Amtsgericht Köln, 2026-04-16, 532 Ds 38/26
532 Ds 38/26Tribunal de première instance16 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-16
Aktenzeichen: 532 Ds 38/26
ECLI: ECLI:DE:AGK:2026:0416.532DS38.26.00
Dokumenttyp: Strafbefehl
Spruchkörper: Abt. 532
Strafbefehl
gegen P.N.
geboren am 00.00.0000 in K.
wohnhaft Z.-straße N01, 00000 T.
Verteidiger/-in: W. F., E.-straße N03-N04, 00000 T.
Der Angeklagte wird wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom
09.02.2026 (AZ.: 231 Js 661/25)
bezeichneten Tat angeklagt. Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die Anklageschrift, die ihm bereits am 05.03.2026 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Der Durchführung der Hauptverhandlung am 16.04.26 stand entgegen, dass der Angeklagte zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist.
Gemäß §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 a StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf den als Anlage beigefügten Bewährungsbeschluss wird hingewiesen.
Einsatzstrafen:
je 5 Monate f.d. Fälle 1 und 5
je 3 Monate f.d. Fälle 2-4
Zugleich werden dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, seine eigenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
(Textpassage wurde entfernt)
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