Amtsgericht Köln, 2024-07-24, 70a IN 289/23

70a IN 289/23Tribunal de première instance24 juil. 2024

Regest

1. Ein mehrmonatiger, nicht notwendigerweise mindestens sechsmonatiger Rückstand mit Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit, das zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ausreicht. 2. Eine vorherige fruchtlose Einzelzwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Ein genereller Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung existiert im deutschen Recht nicht. Die Einzelzwangsvollstreckung gewährt nicht dieselben Sicherungsmöglichkeiten wie ein Insolvenzverfahren. Ist die Krise des Schuldners so weit fortgeschritten, dass der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann, so sind dem Gläubiger solche Verzögerungen und etwa hierdurch verursachte Verfahrenskosten nicht zuzumuten. 3. Die bloße Ab- oder Ummeldung der bei der Antragstellerin versicherten Arbeitnehmer lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lassen. Dieses entfällt allenfalls dann, wenn alle bei der Antragstellerin versicherten Arbeitnehmerin gekündigt und (kumulativ) die Betriebsstätte geschlossen ist.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 70a IN 289/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-24

Aktenzeichen: 70a IN 289/23

ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:0724.70A.IN289.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 70a

Normen: InsO; §14; ZPO § 91a

Leitsätze

    1. Ein mehrmonatiger, nicht notwendigerweise mindestens sechsmonatiger Rückstand mit Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit, das zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ausreicht.
    1. Eine vorherige fruchtlose Einzelzwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Ein genereller Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung existiert im deutschen Recht nicht. Die Einzelzwangsvollstreckung gewährt nicht dieselben Sicherungsmöglichkeiten wie ein Insolvenzverfahren. Ist die Krise des Schuldners so weit fortgeschritten, dass der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann, so sind dem Gläubiger solche Verzögerungen und etwa hierdurch verursachte Verfahrenskosten nicht zuzumuten.
    1. Die bloße Ab- oder Ummeldung der bei der Antragstellerin versicherten Arbeitnehmer lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lassen. Dieses entfällt allenfalls dann, wenn alle bei der Antragstellerin versicherten Arbeitnehmerin gekündigt und (kumulativ) die Betriebsstätte geschlossen ist.

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt.

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