Amtsgericht Köln, 2024-03-14, 83 RES 1/24

83 RES 1/24Tribunal de première instance14 mars 2024

Regest

1. Die Differenzierung des § 304 InsO in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren kann im Rahmen des StaRUG nur teilweise, aber nicht vollständig herangezogen werden. Das StaRUG erfordert anders als die Abgrenzung im Rahmen des § 304 InsO gerade keine abschließende, generelle Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer. Dem StaRUG liegt vielmehr eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person zugrunde („soweit sie unternehmerisch tätig ist“). 2. Das Halten von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person (Schuldner) an einer operativ tätigen GmbH genügt für sich genommen nicht, um für den Schuldner den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG zu eröffnen. 3. Soweit der Schuldner bewusst das Konstrukt über eine Anteile haltende haftungsbeschränkte Gesellschaft wählt, liegt dem regelmäßig das Ziel zu Grunde, das unternehmerische Risiko gerade von der natürlichen Person weg zu verlagern. Dass er zusätzlich Bürgschaften für die Darlehnsverpflichtungen der Gesellschaft übernommen hat und die Anteile hält, eröffnet keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 83 RES 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-14

Aktenzeichen: 83 RES 1/24

ECLI: ECLI:DE:AGK:2024:0314.83RES1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 83

Normen: StaRUG; §§ 29, 30, 33

Leitsätze

    1. Die Differenzierung des § 304 InsO in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren kann im Rahmen des StaRUG nur teilweise, aber nicht vollständig herangezogen werden. Das StaRUG erfordert anders als die Abgrenzung im Rahmen des § 304 InsO gerade keine abschließende, generelle Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer. Dem StaRUG liegt vielmehr eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person zugrunde („soweit sie unternehmerisch tätig ist“).
    1. Das Halten von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person (Schuldner) an einer operativ tätigen GmbH genügt für sich genommen nicht, um für den Schuldner den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG zu eröffnen.
    1. Soweit der Schuldner bewusst das Konstrukt über eine Anteile haltende haftungsbeschränkte Gesellschaft wählt, liegt dem regelmäßig das Ziel zu Grunde, das unternehmerische Risiko gerade von der natürlichen Person weg zu verlagern. Dass er zusätzlich Bürgschaften für die Darlehnsverpflichtungen der Gesellschaft übernommen hat und die Anteile hält, eröffnet keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 2 StaRUG.

Tenor

Die Restrukturierungssache wird gem. § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StaRUG aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

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