Amtsgericht Köln, 2022-01-28, 70g IN 49/21

70g IN 49/21Tribunal de première instance28 janv. 2022

Regest

Orientierungssatz: Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Eröffnungsbeschlusses im Falle einer Übersendung des Beschlusses per E-Mail an den Insolvenzverwalter Leitsätze: Ein Eröffnungsbeschluss wird wirksam, sobald er aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgegeben wird. Dies ist Zeitpunkt, zu dem der Beschluss das Gericht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlässt, den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben zu werden. Für die Bekanntgabe genügt die formlose Mitteilung an die Beteiligten, z.B. per E-Mail. Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten dann zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt ein.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 70g IN 49/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-28

Aktenzeichen: 70g IN 49/21

ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0128.70G.IN49.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 70g

Normen: § 27 InsO

Leitsätze

Orientierungssatz :

Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Eröffnungsbeschlusses im Falle einer Übersendung des Beschlusses per E-Mail an den Insolvenzverwalter

Leitsätze:

Ein Eröffnungsbeschluss wird wirksam, sobald er aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts herausgegeben wird.

Dies ist Zeitpunkt, zu dem der Beschluss das Gericht mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlässt, den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben zu werden. Für die Bekanntgabe genügt die formlose Mitteilung an die Beteiligten, z.B. per E-Mail.

Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten dann zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt ein.

Tenor

kein Tenor

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