Amtsgericht Köln, 2021-06-18, 70a IN 111/19 (283 M 555/21)

70a IN 111/19 (283 M 555/21)Tribunal de première instance18 juin 2021

Regest

§ 89 Abs. 3 InsO begründet keine Rechtswegzuständigkeit.Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 89 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Zivilgerichte zuständig sind. § 89 Abs. 3 InsO begründet kein eigenständiges Rechtsmittel.Die Norm enthält lediglich eine Zuständigkeitszuweisung an das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht und setzt ein zulässiges Rechtsmittel zu den (zivilgerichtlichen) Vollstreckungsgerichten voraus.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 70a IN 111/19 (283 M 555/21) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-18

Aktenzeichen: 70a IN 111/19 (283 M 555/21)

ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0618.70A.IN111.19.283M.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 70a / 283

Normen: InsO § 89; GVG § 17a

Leitsätze

§ 89 Abs. 3 InsO begründet keine Rechtswegzuständigkeit.Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 89 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Zivilgerichte zuständig sind.

§ 89 Abs. 3 InsO begründet kein eigenständiges Rechtsmittel.Die Norm enthält lediglich eine Zuständigkeitszuweisung an das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht und setzt ein zulässiges Rechtsmittel zu den (zivilgerichtlichen) Vollstreckungsgerichten voraus.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache 283 M 555/21

ist der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, § 17a Abs. 2 GVG.

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