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120 C 166/19•Amtsgericht Köln, 2020-03-10, 120 C 166/19
120 C 166/19Tribunal de première instance10 mars 2020
Das Luftfahrunternehmen kann sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch dann berufen, wenn diese auf dem Vorflug eingetreten sind und zwischen dem Vorflug und dem streitgegenständlichen Flug ein night stop liegt.
Entscheidungsdatum: 2020-03-10
Aktenzeichen: 120 C 166/19
ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0310.120C166.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 120
Normen: Art. 5 Abs 3 (EG) 261/2004
Das Luftfahrunternehmen kann sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch dann berufen, wenn diese auf dem Vorflug eingetreten sind und zwischen dem Vorflug und dem streitgegenständlichen Flug ein night stop liegt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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