Amtsgericht Köln, 2020-03-10, 120 C 166/19

120 C 166/19Tribunal de première instance10 mars 2020

Regest

Das Luftfahrunternehmen kann sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch dann berufen, wenn diese auf dem Vorflug eingetreten sind und zwischen dem Vorflug und dem streitgegenständlichen Flug ein night stop liegt.

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 120 C 166/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: 120 C 166/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0310.120C166.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 120

Normen: Art. 5 Abs 3 (EG) 261/2004

Leitsätze

Das Luftfahrunternehmen kann sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch dann berufen, wenn diese auf dem Vorflug eingetreten sind und zwischen dem Vorflug und dem streitgegenständlichen Flug ein night stop liegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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