Amtsgericht Köln, 2007-01-22, 206 C 284/04

206 C 284/04Tribunal de première instance22 janv. 2007

Texte intégral

Amtsgericht Köln — 206 C 284/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-22

Aktenzeichen: 206 C 284/04

ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:0122.206C284.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 206

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung Nr. 0 im Haus M-weg in Köln, 2. OG links und Dachgeschoss, bestehend aus einem Wohn-/Esszimmer mit Küche, drei weiteren Zimmern, einem Bad mit Dusche und Toilette, eine Dusche mit Toilette, einem Balkon, zwei Dielen, einem Kellerraum Nr. 0 (gemäß Aufteilungsplan) sowie den Tiefgaragenstellplatz Nr. (gemäß Aufteilungsplan) zu räumen und an die Kläger herauszu-geben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 15.04.2007 gewährt.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 11.249,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.407,71 € seit dem 01.08.2003, aus 4.416,58 € seit dem 22.02.2005 und aus 5.425,00 € seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 25 % und die Beklagten zu 75 %.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangs-vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicher-heit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.

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