206 C 161/04•Amtsgericht Köln, 2005-03-14, 206 C 161/04
Amtsgericht Köln, 2005-03-14, 206 C 161/04
206 C 161/04Tribunal de première instance14 mars 2005
Texte intégral
Amtsgericht Köln — 206 C 161/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-14
Aktenzeichen: 206 C 161/04
ECLI: ECLI:DE:AGK:2005:0314.206C161.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 206
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 2.342,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2005 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten tragen 55 % die Kläger, 45 % die Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt 45 % die Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger 11 %. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen die Beklagte zu 1) je-doch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwen-den, falls nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch eine selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbrin-gen.
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