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6 F 44/22•Amtsgericht Höxter, 2022-04-19, 6 F 44/22
6 F 44/22Tribunal de première instance19 avr. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-19
Aktenzeichen: 6 F 44/22
ECLI: ECLI:DE:AGHX1:2022:0419.6F44.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familienabteilung
Normen: BGB § 1632 Abs. 2; BGB § 1626 Abs. 2
Unter Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 03.02.2022 wird dem Antragsgegner vorläufig verboten,
a) sich der betroffenen minderjährigen X, geboren am …, weniger als 20 Meter zu nähern,
b) sich der Wohnung der betroffenen Minderjährigen - S, I - weniger als 20 Meter zu nähern,
c) der betroffenen Minderjährigen aufzulauern,
d) mit der betroffenen Minderjährigen – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen,
e) ein Zusammentreffen mit der Minderjährigen herbeizuführen,
f) auf der Plattform G oder in anderen Sozialen Netzwerken zu verbreiten, er befinde sich mit der Minderjährigen in einer Beziehung.
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Soweit er Einträge wie unter f) bereits verbreitet hat, wird dem Antragsgegner aufgegeben, diese unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses, zu löschen.
Das Gericht kann bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festsetzen oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, kann Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
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