Amtsgericht Schmallenberg, 2023-08-25, 2 XVII 94/23 M

2 XVII 94/23 MTribunal de première instance25 août 2023

Regest

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.

Texte intégral

Amtsgericht Schmallenberg — 2 XVII 94/23 M — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-25

Aktenzeichen: 2 XVII 94/23 M

ECLI: ECLI:DE:AGHSK3:2023:0825.2XVII94.23M.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Betreuungsgericht

Leitsätze

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.

Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.

Tenor

Im Wege einer einstweiligen Anordnung

wird die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden:

5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt

Die Genehmigung ist befristet bis zum 22.09.2023.

Zum Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt N bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen auf 100,00 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.