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2 XVII 94/23 M•Amtsgericht Schmallenberg, 2023-08-25, 2 XVII 94/23 M
2 XVII 94/23 MTribunal de première instance25 août 2023
Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.
Entscheidungsdatum: 2023-08-25
Aktenzeichen: 2 XVII 94/23 M
ECLI: ECLI:DE:AGHSK3:2023:0825.2XVII94.23M.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Betreuungsgericht
Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.
Im Wege einer einstweiligen Anordnung
wird die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden:
5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt
Die Genehmigung ist befristet bis zum 22.09.2023.
Zum Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt N bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen auf 100,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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