Amtsgericht Marsberg, 2005-07-04, 5 F 78/05

5 F 78/05Tribunal de première instance4 juil. 2005

Texte intégral

Amtsgericht Marsberg — 5 F 78/05 — Sonstige

Entscheidungsdatum: 2005-07-04

Aktenzeichen: 5 F 78/05

ECLI: ECLI:DE:AGHSK1:2005:0704.5F78.05.00

Dokumenttyp: Sonstige

Spruchkörper: Familiengericht

Tenor

Die Parteien schlossen sodann folgende Vereinbarung:

Dem Kindesvater steht das Recht zum Umgang mit seinem Sohn E zu folgenden Zeiten zu:

  1. Jeden 1. und 3. Sonntag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

  2. Jeden 2. und 4. Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

  3. In den Monaten mit einem 5. Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass die Umgangskontakte nicht mehr in Begleitung dritter Personen stattfinden müssen.

E ist zu Beginn der Besuchszeiten in der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und zum Ende des Besuchskontaktes wieder dorthin zu bringen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Damit ist das gesamte Verfahren erledigt.

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