Amtsgericht Herford, 2007-04-05, 12 C 913/06

12 C 913/06Tribunal de première instance5 avr. 2007

Texte intégral

Amtsgericht Herford — 12 C 913/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-05

Aktenzeichen: 12 C 913/06

ECLI: ECLI:DE:AGHF1:2007:0405.12C913.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Gegenstände herauszugeben:

einen Elektroherd, einen Kühlschrank, einen Fernsehschrank schwarz, einen Fernseher mit Receiver, ein Chromregal sowie einen schwarzen Eckschrank mit Birnenholzfurnier.

Sie wird weiter verurteilt, an den Kläger 710,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.

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