3 F 212/11•Amtsgericht Hamm, 2011-10-13, 3 F 212/11
Amtsgericht Hamm, 2011-10-13, 3 F 212/11
3 F 212/11Tribunal de première instance13 oct. 2011
Regest
Rückführung eines Kindes nach Kanada nach dem Hkü: Entscheidend für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes ist, wo dieses sozial integriert ist. Es kommt nicht darauf an, ob der ebenfalls im Ausland lebende Elternteil aus seiner subjektiven Sicht intensive Bindungen zu Deutschland als seinem Heimatstaat aufrechterhält. Eine Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Auslandsumzug hat der entführende Elternteil substantiiert darzutun und zu beweisen. Es stellt keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 13 Abs. 1 b Hkü dar, wenn eine Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts für das Kind am leichtesten wäre, wenn der entführende Elternteil dieses begleiten würde, das Kind aber auch Bindungen zu dem im Ausland lebenden anderen Elternteil hat, der ein schlüssiges Betreuungskonzept dargetan hat.
Texte intégral
Amtsgericht Hamm — 3 F 212/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: 3 F 212/11
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2011:1013.3F212.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: Hkü Art. 3, 4, 12, 13
Leitsätze
Rückführung eines Kindes nach Kanada nach dem Hkü:
Entscheidend für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes ist, wo dieses sozial integriert ist. Es kommt nicht darauf an, ob der ebenfalls im Ausland lebende Elternteil aus seiner subjektiven Sicht intensive Bindungen zu Deutschland als seinem Heimatstaat aufrechterhält.
Eine Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Auslandsumzug hat der entführende Elternteil substantiiert darzutun und zu beweisen.
Es stellt keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 13 Abs. 1 b Hkü dar, wenn eine Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts für das Kind am leichtesten wäre, wenn der entführende Elternteil dieses begleiten würde, das Kind aber auch Bindungen zu dem im Ausland lebenden anderen Elternteil hat, der ein schlüssiges Betreuungskonzept dargetan hat.
Tenor
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I. Die Antragstellerin und jede andere Person, bei der sich das Kind A1, geboren am 00.00.2009 in F1 aufhält, ist verpflichtet, das Kind A1, geboren am 00.00.2009 in F1, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, 01-Straße 00, B2, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände sowie den deutschen Reisepass von A1 an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung nach Kanada herauszugeben.
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II. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung der Verpflichtung zu I. abwenden, indem sie binnen 2 Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses dem Gericht durch Vorlage einer Erklärung des Antragstellers oder einer kanadischen öffentlichen Stelle nachweist, dass sie oder eine von ihr bestimmte Person das Kind A1, geboren am 00.00.2009 in F1, wohnhaft bei der Antragsgegnerin 01-Straße 00, B2 nach Kanada zurückgeführt hat.
III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
IV. Zum Vollzug von I. wird weiter angeordnet:
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Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
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Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.
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Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.
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Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
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Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
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Das Jugendamt F1 ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,
a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A1, geboren am 00.00.2009 in F1, wohnhaft bei der Antragsgegnerin, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,
b) das Kind A1 nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
- Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.
V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.
VI. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt.
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