Amtsgericht Hamm, 2005-04-20, 17 C 21/05

17 C 21/05Tribunal de première instance20 avr. 2005

Regest

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

Texte intégral

Amtsgericht Hamm — 17 C 21/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-20

Aktenzeichen: 17 C 21/05

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2005:0420.17C21.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: VVG §63

Leitsätze

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 645,34 €

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