24 C 562/04•Amtsgericht Hamm, 2005-04-13, 24 C 562/04
Amtsgericht Hamm, 2005-04-13, 24 C 562/04
24 C 562/04Tribunal de première instance13 avr. 2005
Regest
Der Verkäufer kann sich im Falle nutzungsbedingter Verschleißschäden eines Fahrzeugs auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er lediglich die Garantie dafür übernommen hat, dass das Fahrzeug keine "Beschädigungen" erlitten hat.
Texte intégral
Amtsgericht Hamm — 24 C 562/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-13
Aktenzeichen: 24 C 562/04
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2005:0413.24C562.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: BGB § 444; BGB § 437
Leitsätze
Der Verkäufer kann sich im Falle nutzungsbedingter Verschleißschäden eines Fahrzeugs auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen, wenn er lediglich die Garantie dafür übernommen hat, dass das Fahrzeug keine "Beschädigungen" erlitten hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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