Amtsgericht Hagen, 2011-10-06, 11-2225334-01-N

11-2225334-01-NTribunal de première instance6 oct. 2011

Regest

Das Mahngericht kann einen Mahnantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, die Höhe einer im Antrag enthaltenen Anwaltsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit erscheine ihm nicht nachprüfbar. Für die gerichtliche Überprüfung einer Anwaltsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit besteht im Mahnverfahren regelmäßig keine Veranlassung, wenn diese eine Toleranzgrenze nicht überschreitet. Darüber hinaus kann das Mahngericht jedoch offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Haupt- und Nebenforderungen im Rahmen seiner Prüfungskompetenz beanstanden.

Texte intégral

Amtsgericht Hagen — 11-2225334-01-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-06

Aktenzeichen: 11-2225334-01-N

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2011:1006.11.2225334.01N.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 11 des Amtsgerichts (ZEMA)

Normen: GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 691 Abs. 1, Ziff. 2; § 572 Abs. 3 entspr.; RPflG § 11 Abs. 2; RVG § 14, VV 2300

Leitsätze

Das Mahngericht kann einen Mahnantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, die Höhe einer im Antrag enthaltenen Anwaltsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit erscheine ihm nicht nachprüfbar. Für die gerichtliche Überprüfung einer Anwaltsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit besteht im Mahnverfahren regelmäßig keine Veranlassung, wenn diese eine Toleranzgrenze nicht überschreitet. Darüber hinaus kann das Mahngericht jedoch offensichtlich unbegründete oder offensichtlich nicht durchsetzbare Haupt- und Nebenforderungen im Rahmen seiner Prüfungskompetenz beanstanden.

Tenor

Der Erinnerung der Antragstellerin wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird dem Rechtspfleger zur weiteren Entscheidung zurückübertragen mit der Maßgabe, von den im angefochtenen Beschluss angenommenen Bedenken Abstand zu nehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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