8 III 37/07•Amtsgericht Hagen, 2007-03-06, 8 III 37/07
Amtsgericht Hagen, 2007-03-06, 8 III 37/07
8 III 37/07Tribunal de première instance6 mars 2007
Regest
Der Vorname eines in Deutschland geborenen griechischen Kindes kann nicht entsprechend der Schreibweise in dem aktuellen Pass berichtigt werden, wenn die Eltern bei der Geburt eine andere Schreibweise festgelegt haben. der Standesbeamte schreibt die Änderung mit Wirkung ab Ausstellung des neuen Passes analog § 30 PStG bei.
Texte intégral
Amtsgericht Hagen — 8 III 37/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-06
Aktenzeichen: 8 III 37/07
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2007:0306.8III37.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familienabteilung
Normen: §§ 30, 47 PStG
Leitsätze
Der Vorname eines in Deutschland geborenen griechischen Kindes kann nicht entsprechend der Schreibweise in dem aktuellen Pass berichtigt werden, wenn die Eltern bei der Geburt eine andere Schreibweise festgelegt haben. der Standesbeamte schreibt die Änderung mit Wirkung ab Ausstellung des neuen Passes analog § 30 PStG bei.
Tenor
Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts
I Nr. xxx dahin, dass der Vorname des Kindes
„Wassilios“ oder „Vassilios“ lautet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Sohn als Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000,00 €.
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