Amtsgericht Gummersbach, 2013-07-26, 11 C 46/13

11 C 46/13Tribunal de première instance26 juil. 2013

Regest

Es stellt keine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 II Nr. 1 BGB dar, wenn ein Mieter kurz nach Beginn des Mietverhältnisses und über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr versucht, von ihm als Mängel angesehene Gegebenheiten der Wohnung abgestellt zu bekommen und dazu Mietanteile nicht zahlt, die insgesamt den Mietzins für einen Monat geringfügig überschreiten.

Texte intégral

Amtsgericht Gummersbach — 11 C 46/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-26

Aktenzeichen: 11 C 46/13

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2013:0726.11C46.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 11

Normen: BGB § 573 I

Leitsätze

Es stellt keine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 II Nr. 1 BGB dar, wenn ein Mieter kurz nach Beginn des Mietverhältnisses und über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr versucht, von ihm als Mängel angesehene Gegebenheiten der Wohnung abgestellt zu bekommen und dazu Mietanteile nicht zahlt, die insgesamt den Mietzins für einen Monat geringfügig überschreiten.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

leistet.

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