10 F 164/12•Amtsgericht Gladbeck, 2012-11-16, 10 F 164/12
Amtsgericht Gladbeck, 2012-11-16, 10 F 164/12
10 F 164/12Tribunal de première instance16 nov. 2012
Texte intégral
Amtsgericht Gladbeck — 10 F 164/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-16
Aktenzeichen: 10 F 164/12
ECLI: ECLI:DE:AGGLA:2012:1116.10F164.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird verboten:
l sich der Wohnung der Antragsteller - - näher als 100 Meter zu nähern
l sich den Antragstellern näher als 30 Meter zu nähern
l mit den Antragstellern - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere per Email oder über Kommunikationsplattform G - Verbindung aufzunehmen
Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat die Antragsgegnerin sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 GewSchG strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an die Antragsgegnerin werden angeordnet.
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass diese Anordnung der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt wird (§ 216 a FamFG).
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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