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26a F 14/21•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2023-12-14, 26a F 14/21
26a F 14/21Tribunal de première instance14 déc. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 26a F 14/21
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2023:1214.26A.F14.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 26a
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Bergisch Gladbach unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der W. (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 24,0086 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der I., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I. (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13,8184 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Q. (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.155,19 Euro bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Q. wird verpflichtet, diesen Betrag an die P. zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Q. (Vers. Nr. N07) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.641,46 Euro bei der W., bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Q. wird verpflichtet, diesen Betrag an die P. zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der V. (Vers. Nr. N08) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
Die Anträge und Hilfsanträge des Antragsgegners zum Versorgungsausgleich werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 27.485,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Monats der auf den Tag der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt zu 75% der Antragsgegner und zu 25% die Antragstellerin.
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