60 C 399/12•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2013-01-22, 60 C 399/12
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2013-01-22, 60 C 399/12
60 C 399/12Tribunal de première instance22 janv. 2013
Regest
1. Grundsätzllich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung. 2. Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen. 3. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.
Texte intégral
Amtsgericht Bergisch Gladbach — 60 C 399/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-22
Aktenzeichen: 60 C 399/12
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2013:0122.60C399.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 60
Normen: § 8 VVG
Leitsätze
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Grundsätzllich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung.
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Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen.
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Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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