Amtsgericht Euskirchen, 2021-03-22, 39 F 4/21

39 F 4/21Tribunal de première instance22 mars 2021

Texte intégral

Amtsgericht Euskirchen — 39 F 4/21 — Versäumnisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: 39 F 4/21

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2021:0322.39F4.21.00

Dokumenttyp: Versäumnisbeschluss

Spruchkörper: Abteilung 39

Tenor

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes fortlaufend, jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, im Voraus zu zahlen.

Der Antragsgegner ist darüber hinaus verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 58,30 Euro an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 1836,00 (1/4 von 567 Euro x 12 -&62;Titulierungsinteresse zzgl. 3 x 45 Euro) EUR festgesetzt.

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