14 C 464/03•Amtsgericht Erkelenz, 2003-01-27, 14 C 464/03
Amtsgericht Erkelenz, 2003-01-27, 14 C 464/03
14 C 464/03Tribunal de première instance27 janv. 2003
Regest
Beginnt eine Kreuzfahrt mit einem zweitägigen Aufenthalt im Trockendock, rechfertigt dies auch bei Angebot eines Ersatzprogramms eine Minderung des Reisepreises. Bei der Berechnung der Minderung ist von dem auf den Zeitraum der Beeinträchtigung anteilig entfallenden Reisepreis auszugehen. Dass infolge der Verkürzung der Kreuzfahrt Häfen nicht angelaufen werden können, ist bei der Berechnung der Minderung zu berücksichtigen, rechtfertigt aber nicht unabhängig davon eine weitere Minderung.
Texte intégral
Amtsgericht Erkelenz — 14 C 464/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-27
Aktenzeichen: 14 C 464/03
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2003:0127.14C464.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4
Leitsätze
Beginnt eine Kreuzfahrt mit einem zweitägigen Aufenthalt im Trockendock, rechfertigt dies auch bei Angebot eines Ersatzprogramms eine Minderung des Reisepreises.
Bei der Berechnung der Minderung ist von dem auf den Zeitraum der Beeinträchtigung anteilig entfallenden Reisepreis auszugehen.
Dass infolge der Verkürzung der Kreuzfahrt Häfen nicht angelaufen werden können, ist bei der Berechnung der Minderung zu berücksichtigen, rechtfertigt aber nicht unabhängig davon eine weitere Minderung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.251,10 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet..
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