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12 F 78/17•Amtsgericht Essen-Borbeck, 2020-09-11, 12 F 78/17
12 F 78/17Tribunal de première instance11 sept. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-11
Aktenzeichen: 12 F 78/17
ECLI: ECLI:DE:AGE2:2020:0911.12F78.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
für Februar und März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 394,00 EUR,
für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 369,00 EUR,
für Januar bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils 325,00 EUR,
für September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils 329,00 EUR,
für Januar und Februar 2019 in Höhe von monatlich jeweils 360,00 EUR und für März 2019 anteilig bis zum 25.03.2019 in Höhe von 290,00 EUR zu zahlen,
für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 386,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 376,00 EUR,
für April bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 418,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 337,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 322,00 EUR und danach in Höhe von 302,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus
für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 70,00 EUR,
für Juli bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 90,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 302,00 EUR hinaus
für Januar bis Juni 2019 jeweils weitere 99,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 401,00 EUR,
für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR,
für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 126,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 428,00 EUR und
ab Januar 2020 jeweils weitere 94,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 396,00 EUR zu zahlen,
für Januar bis März 2017 in Höhe von monatlich jeweils 328,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 315,00 EUR,
für April bis August 2017 in Höhe von monatlich jeweils 355,00 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,
für September bis Dezember 2017 in Höhe von monatlich jeweils 373,46 EUR abzüglich jeweils gezahlter 281,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag für Januar bis Juni 2018 in Höhe von 269,00 EUR und danach in Höhe von 251,00 EUR und die darauf geleisteten Unterhaltszahlungen hinaus
für Januar bis Juni 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 82,62 EUR,
für Juli bis August 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 100,62 EUR,
für die Monate September bis Dezember 2018 in Höhe von monatlich jeweils weiteren 83,00 EUR,
über den Anerkenntnisteilbeschluss vom 12.12.2017 mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 251,00 EUR hinaus
für Januar bis Mai 2019 jeweils weitere 119,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 370,00 EUR,
für den Monat Juni 2019 weitere 153,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich von 404,00 EUR,
für die Monate Juli bis September 2019 jeweils weitere 148,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR,
für die Monate Oktober bis Dezember 2019 jeweils weitere 172,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 423,00 EUR und
ab Januar 2020 jeweils weitere 149,00 EUR, also insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 399,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm – II-4 UF 38/18 – werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, ab der Verkündung der Entscheidung laufenden Kindesunterhalt für das Kind E M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 417,00 EUR und für das Kind B M insgesamt in Höhe von monatlich jeweils 420,00 EUR zu zahlen.
Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:
Anträge zu 1. – 3. auf 1.000,00 EUR,
Antrag zu 5. auf 13.993,56 EUR,
Antrag zu 6. auf 5.268,00 EUR,
Antrag zu 7. auf 5.076,00 EUR,
Antrag zu 8. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 9. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 10. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 11. auf 62,30 EUR,
Antrag zu 12. auf 350,66 EUR,
Antrag zu 13. auf 320,40 EUR.
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