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12 C 3/22•Amtsgericht Essen, 2022-06-08, 12 C 3/22
12 C 3/22Tribunal de première instance8 juin 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-08
Aktenzeichen: 12 C 3/22
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2022:0608.12C3.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12 C
Die Forderung der Klägerin in Höhe von 9.000,00 € wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren des AG Essen, Az. 165 IN 57/19, über das Vermögen des Insolvenzschuldners B zur laufenden Nr. 105 festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Essen entstandenen Kosten zu tragen, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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