Amtsgericht Essen, 2013-04-26, 19 C 459/12

19 C 459/12Tribunal de première instance26 avr. 2013

Texte intégral

Amtsgericht Essen — 19 C 459/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-26

Aktenzeichen: 19 C 459/12

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2013:0426.19C459.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: ESSEN

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der G-Straße 63, Essen, im obersten Geschoss, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 2 Bädern, 1 Loggia, 2 Abstellräumen, 1 Kellerraum und den Tiefgaragenstellplatz, zu räumen und geräumt an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben, wobei die Räumung nicht vor dem 31.07.2013 erfolgen darf.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2013 bewilligt.

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