Amtsgericht Essen, 2012-03-28, 166 IK 64/12

166 IK 64/12Tribunal de première instance28 mars 2012

Regest

Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners sind dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst zulässig, wenn seit Eintritt der Rücknahmefiktion eine Sperrfrist von drei Jahren verstrichen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.

Texte intégral

Amtsgericht Essen — 166 IK 64/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-28

Aktenzeichen: 166 IK 64/12

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2012:0328.166IK64.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 166 IK

Normen: InsO § 305 Abs. 3

Leitsätze

Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners sind dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst zulässig, wenn seit Eintritt der Rücknahmefiktion eine Sperrfrist von drei Jahren verstrichen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.

Tenor

Die Anträge der Schuldnerin vom 14.03.2012 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Bewilligung der Verfahrenskostenstundung werden auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig zurückgewiesen.

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