Amtsgericht Essen, 2009-03-11, 106 F 296/08

106 F 296/08Tribunal de première instance11 mars 2009

Regest

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.

Texte intégral

Amtsgericht Essen — 106 F 296/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-11

Aktenzeichen: 106 F 296/08

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2009:0311.106F296.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 106

Normen: § 1579 Nr. 2 BGB

Leitsätze

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist jedenfalls seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform entsprechend den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr anzunehmen.

Tenor

Der dem Rechtsstreit des Amtsgerichts Essen 106 F 313 /06 abgeschlossene Vergleich vom 23.11.2007 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger in der Zeit vom 01.08. bis 31.12.2008 nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 386,00 Euro sowie für Januar 2009 in Höhe von 167,50 Euro zu zahlen.

Ab dem 01.02.2009 entfällt die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in Höhe von 110 % des jeweils beizutragenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 9233,00 Euro festgesetzt.

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