Amtsgericht Duisburg, 2011-10-11, 64 IN 16/11

64 IN 16/11Tribunal de première instance11 oct. 2011

Regest

1. Während des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über sämtliche aus dem Verfahren abgeleiteten insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung, sofern nach den allgemeinen Regeln hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig wäre. 2. Die Sperrwirkung des § 93 InsO verbietet den Gläubigern der insolventen Perso-nengesellschaft, ihre bei Verfahrenseröffnung schon titulierten gesetzlichen akzessorischen Haftungsansprüche gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen durchzusetzen. 3. Die Einwendung des persönlich haftenden Gesellschafters, eine solche Zwangs-vollstreckung sei dem Gläubiger nach § 93 InsO verwehrt, ist im Wege der Vollstre-ckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angemeldet hat.

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 64 IN 16/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-11

Aktenzeichen: 64 IN 16/11

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:1011.64IN16.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: InsO § 93, § 89 Abjs. 1, 3; ZPO § 767, § 766; HGB § 128

Leitsätze

Während des Insolvenzverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über sämtliche aus dem Verfahren abgeleiteten insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung, sofern nach den allgemeinen Regeln hierfür das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.

Die Sperrwirkung des § 93 InsO verbietet den Gläubigern der insolventen Perso-nengesellschaft, ihre bei Verfahrenseröffnung schon titulierten gesetzlichen akzessorischen Haftungsansprüche gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter durch Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen durchzusetzen.

Die Einwendung des persönlich haftenden Gesellschafters, eine solche Zwangs-vollstreckung sei dem Gläubiger nach § 93 InsO verwehrt, ist im Wege der Vollstre-ckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angemeldet hat.

Tenor

Die Anträge des Vollstreckungsschuldners auf Einstellung der gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung aus dem (Vollstreckungstitel) werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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