62 IN 155/06•Amtsgericht Duisburg, 2008-07-23, 62 IN 155/06
Amtsgericht Duisburg, 2008-07-23, 62 IN 155/06
62 IN 155/06Tribunal de première instance23 juil. 2008
Regest
1. Versagungsgründe, die ein Verschulden des Schuldners voraussetzen, liegen nicht vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig war. Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit und die Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) bestimmen sich nach § 827 BGB. 2. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfordert ein finales Handeln nur hinsichtlich der bloßen Erklärung des Schuldners. Sie muss als solche, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt oder ihrer Vollständigkeit, zweckgerichtet und im Bewusstsein ihrer Zweckbestimmung abgegeben worden sein. 3. Angaben in Steuererklärungen dienen immer dem Zweck, höhere als die wirklich geschuldeten Steuerzahlungen zu vermeiden. 4. Die rechtliche Wirkung einer Selbstanzeige nach § 371 AO beschränkt sich auf die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine entsprechende Anwendung auf die Rechtsfolgen, die mit der Versagung der Restschuldbefreiung verbunden sind (§ 201 InsO), ist nicht gerechtfertigt. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 23. 7. 2008 – 62 IN 155/06
Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 155/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-23
Aktenzeichen: 62 IN 155/06
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0723.62IN155.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2, § 201; BGB § 827; AO § 150, § 370, § 371
Leitsätze
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Versagungsgründe, die ein Verschulden des Schuldners voraussetzen, liegen nicht vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig war. Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit und die Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) bestimmen sich nach § 827 BGB.
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§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfordert ein finales Handeln nur hinsichtlich der bloßen Erklärung des Schuldners. Sie muss als solche, unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt oder ihrer Vollständigkeit, zweckgerichtet und im Bewusstsein ihrer Zweckbestimmung abgegeben worden sein.
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Angaben in Steuererklärungen dienen immer dem Zweck, höhere als die wirklich geschuldeten Steuerzahlungen zu vermeiden.
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Die rechtliche Wirkung einer Selbstanzeige nach § 371 AO beschränkt sich auf die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine entsprechende Anwendung auf die Rechtsfolgen, die mit der Versagung der Restschuldbefreiung verbunden sind (§ 201 InsO), ist nicht gerechtfertigt.
Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 23. 7. 2008 – 62 IN 155/06
Tenor
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Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
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Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner.
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Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG): 36.574,50 EUR.
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