Amtsgericht Duisburg, 2008-06-12, 62 IN 298/07

62 IN 298/07Tribunal de première instance12 juin 2008

Regest

Das Amt als Geschäftsführer einer GmbH hat der Schuldner ebenso wie ein abhängiges Arbeitsverhältnis stets ungefragt dem Insolvenzgericht offenzulegen. Ob sich hieraus werthaltige Ansprüche ergeben, ist für die Auskunftspflicht unerheblich. Die Auskunftspflicht des Schuldners erstreckt sich nicht nur auf die Themen, nach denen er ausdrücklich gefragt wird. Es sind ungefragt auch solche sachdienlichen Umstände zu offenbaren, die für das Gericht oder den Sachverständigen als Auskunftsthemen nicht erkennbar sind oder von ihm ersichtlich übersehen werden und deshalb keine Nachfrage auslösen. Frühere Angaben hat der Schuldner unverzüglich und unaufgefordert zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Veränderungen ergeben haben oder die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren. Wer den rechtlichen Vorteil der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine Pflichten im insolvenzgerichtlichen Verfahren mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners zu erfüllen. Redlichkeit bedeutet nicht allein Ehrlichkeit, sondern auch Pflichtbewusstsein und Gewissenhaftigkeit. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 12. 6. 2008 – 62 IN 298/07 (rechtskräftig)

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 298/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-12

Aktenzeichen: 62 IN 298/07

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0612.62IN298.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: § 4 a, § 20 Abs. 1, § 97 InsO (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 h ZPO)

Leitsätze

Das Amt als Geschäftsführer einer GmbH hat der Schuldner ebenso wie ein abhängiges Arbeitsverhältnis stets ungefragt dem Insolvenzgericht offenzulegen. Ob sich hieraus werthaltige Ansprüche ergeben, ist für die Auskunftspflicht unerheblich.

Die Auskunftspflicht des Schuldners erstreckt sich nicht nur auf die Themen, nach denen er ausdrücklich gefragt wird. Es sind ungefragt auch solche sachdienlichen Umstände zu offenbaren, die für das Gericht oder den Sachverständigen als Auskunftsthemen nicht erkennbar sind oder von ihm ersichtlich übersehen werden und deshalb keine Nachfrage auslösen.

Frühere Angaben hat der Schuldner unverzüglich und unaufgefordert zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Veränderungen ergeben haben oder die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren.

Wer den rechtlichen Vorteil der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine Pflichten im insolvenzgerichtlichen Verfahren mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners zu erfüllen. Redlichkeit bedeutet nicht allein Ehrlichkeit, sondern auch Pflichtbewusstsein und Gewissenhaftigkeit.

Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 12. 6. 2008 – 62 IN 298/07 (rechtskräftig)

Tenor

  1. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.

  2. Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

  4. Das am 05.12.2007 zur Sicherung der Masse angeordnete besondere Verfügungsverbot wird erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung gesondert aufgehoben.

  5. Gegenstandswert (§ 58 Abs. 2 GKG 2004): 620 EUR.

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