Amtsgericht Duisburg, 2007-05-08, 62 IK 9/07

62 IK 9/07Tribunal de première instance8 mai 2007

Regest

1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrensrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. beson-ders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen. 2. Bei der Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllt der Schuldner seine Sorgfaltspflicht nur, wenn er die amtlichen Formulare vor dem Ausfüllen gewissenhaft durcharbeitet und dabei seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gründlich durchdenkt, sein Gedächtnis hinreichend anspannt und seine eigenen schriftlichen Un-terlagen aufmerksam auswertet. 3. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Schuldners heilen eine Verlet-zung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten nur, wenn der Schuldner sie vor Verfah-renseröffnung von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig, vornimmt. AG Duisburg, Beschluss vom 8. 5. 2007 – 62 IK 9/07 (rechtskräftig)

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 9/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-08

Aktenzeichen: 62 IK 9/07

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0508.62IK9.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 1 Satz 2, § 4 a, § 97 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 305 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

  1. Ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrensrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. beson-ders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen.

  2. Bei der Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren erfüllt der Schuldner seine Sorgfaltspflicht nur, wenn er die amtlichen Formulare vor dem Ausfüllen gewissenhaft durcharbeitet und dabei seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gründlich durchdenkt, sein Gedächtnis hinreichend anspannt und seine eigenen schriftlichen Un-terlagen aufmerksam auswertet.

  3. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Schuldners heilen eine Verlet-zung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten nur, wenn der Schuldner sie vor Verfah-renseröffnung von sich aus, also aus eigenem Antrieb und freiwillig, vornimmt.

AG Duisburg, Beschluss vom 8. 5. 2007 – 62 IK 9/07 (rechtskräftig)

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird abgelehnt.

Der Schuldner hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von 833,00 EUR bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank, Filiale Duisburg, BLZ 350 000 00, Konto Nr. 350 015 11) einzuzahlen; dabei ist das Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.

Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.

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