Amtsgericht Duisburg, 2006-12-28, 62 IN 90/06

62 IN 90/06Tribunal de première instance28 déc. 2006

Regest

Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Insolvenzeröffnungsantrag die der antragstellende Gläubiger nach Rücknahme seines Antrags im Verhältnis zum Schuldner zu tragen hat, gehört nicht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ober der Schuldner vom Gläubiger doe Erstattung dieser Vergütung aufgrund eines materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs verlangen kann, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. AG Duisburg, Beschluss vom 28.12.2006 - 62 IN 90/06

Texte intégral

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 90/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-12-28

Aktenzeichen: 62 IN 90/06

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2006:1228.62IN90.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: ZPO §3 103 ff., § 269 Abs. 3, §§ 91, 91 a; InsO § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 63

Leitsätze

Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Insolvenzeröffnungsantrag die der antragstellende Gläubiger nach Rücknahme seines Antrags im Verhältnis zum Schuldner zu tragen hat, gehört nicht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Ober der Schuldner vom Gläubiger doe Erstattung dieser Vergütung aufgrund eines materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs verlangen kann, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

AG Duisburg, Beschluss vom 28.12.2006 - 62 IN 90/06

Tenor

In dem Insolvenzverfahren

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 20.11.2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2006 nicht abgeholfen (§ 4 InsO, § 104 Abs. 3, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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