62 IK 27/02•Amtsgericht Duisburg, 2004-04-06, 62 IK 27/02
Amtsgericht Duisburg, 2004-04-06, 62 IK 27/02
62 IK 27/02Tribunal de première instance6 avr. 2004
Regest
1. Die in § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 InsO normierte Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltenszeit ist eine Teilregelung aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Mitwirkungspflicht und gilt über § 97 Abs. 2 InsO auch schon im eröffneten Insolvenzverfahren. Übt ein Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, so kann dies grundsätzlich die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rechtfertigen. 2. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung des Schuldners, seinen Fähigkeiten, seinem Lebensalter, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB) und in der er seiner Leistung entsprechend entlohnt wird. 3. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist schlüssig dargelegt, wenn nachvollziehbar vorgetragen ist, daß die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des Schuldners nach Art, Ausmaß oder Entlohnung nicht angemessen (im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB) ist und der Schuldner angesichts der Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt mit vertretbaren Bemühungen eine nennenswert besser bezahlte, angemessene und dauerhafte Arbeitsstelle hätte finden können. Der abstrakte Hinweis auf Tarifverträge, die eine günstigere Entlohnung vorsehen, reicht nicht aus. AG Duisburg, Beschluß vom 6. 4. 2004 - 62 IK 27/02
Texte intégral
Amtsgericht Duisburg — 62 IK 27/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-04-06
Aktenzeichen: 62 IK 27/02
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0406.62IK27.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 97 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
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Die in § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 InsO normierte Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltenszeit ist eine Teilregelung aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Mitwirkungspflicht und gilt über § 97 Abs. 2 InsO auch schon im eröffneten Insolvenzverfahren. Übt ein Schuldner in diesem Verfahrensabschnitt keine angemessene Erwerbstätigkeit aus, so kann dies grundsätzlich die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rechtfertigen.
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Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung des Schuldners, seinen Fähigkeiten, seinem Lebensalter, seinem Gesundheitszustand und seinen Lebensverhältnissen entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB) und in der er seiner Leistung entsprechend entlohnt wird.
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Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ist schlüssig dargelegt, wenn nachvollziehbar vorgetragen ist, daß die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des Schuldners nach Art, Ausmaß oder Entlohnung nicht angemessen (im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB) ist und der Schuldner angesichts der Lage auf dem regionalen Arbeitsmarkt mit vertretbaren Bemühungen eine nennenswert besser bezahlte, angemessene und dauerhafte Arbeitsstelle hätte finden können. Der abstrakte Hinweis auf Tarifverträge, die eine günstigere Entlohnung vorsehen, reicht nicht aus.
AG Duisburg, Beschluß vom 6. 4. 2004 - 62 IK 27/02
Tenor
- Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungser-klärung vom 11.03.2002 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Vor-aussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxxxxx , nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Insolvenzverfahrens gehen auf den Treuhänder die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 11.03.2002 über. Die Laufzeit der Abtretung endet mit Ablauf des 03.09.2008.
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in die abgetretenen Forderungen und in das schuldnerische Vermögen sind während der Laufzeit der Abtre-tung nicht zulässig (§ 294 Abs. 1 InsO).
- Der Versagungsantrag vom 01.08.2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfah-rens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
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