Amtsgericht Detmold, 2017-07-11, 4 Ls-31 Js 928/15-30/17

4 Ls-31 Js 928/15-30/17Tribunal de première instance11 juil. 2017

Texte intégral

Amtsgericht Detmold — 4 Ls-31 Js 928/15-30/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-11

Aktenzeichen: 4 Ls-31 Js 928/15-30/17

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2017:0711.4LS31JS928.15.30.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Schöffengericht

Tenor

Der Angeklagte F wird wegen Bestechlichkeit zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Folgende Gegenstände werden eingezogen:

7.500,- €

Der Angeklagte hat die Kisten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Verschriften: §§ 223 I, 52, 75 I StGB.

Der Angeklagte u wird wegen Bestechung zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Folgende Gegenstände werden eingezogen:

6.500,- €

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 334 I, 52, 74 StGB.

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