Amtsgericht Detmold, 2011-09-07, 6 C 437/09

6 C 437/09Tribunal de première instance7 sept. 2011

Texte intégral

Amtsgericht Detmold — 6 C 437/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-07

Aktenzeichen: 6 C 437/09

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2011:0907.6C437.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 831, 253

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 sowie weitere 67,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1) seit dem 28.08.2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) seit dem 12.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung vom 27.06.2008 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50 % sowie die Be-klagten als Gesamtschuldner zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.