Amtsgericht Dortmund, 2024-11-15, 723 Ds 253/2

723 Ds 253/2Tribunal de première instance15 nov. 2024

Regest

Für die Anordnung polizeilicher Anhalte- und Sichtkontrollen (sog. strategische Fahndung) i.S. von § 12a PolG NRW genügt nicht bereits, dass es sich bei einem Gebiet um einen Kriminalitätsbrennpunkt handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Begehung einer bereits im Anordnungszeitpunkt konkretisiert bestimmbaren erheblichen Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besorgen lassen.

Texte intégral

Amtsgericht Dortmund — 723 Ds 253/2 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-15

Aktenzeichen: 723 Ds 253/2

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2024:1115.723DS253.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 723

Normen: PolG NRW § 12a Abs. 1

Leitsätze

Für die Anordnung polizeilicher Anhalte- und Sichtkontrollen (sog. strategische Fahndung) i.S. von § 12a PolG NRW genügt nicht bereits, dass es sich bei einem Gebiet um einen Kriminalitätsbrennpunkt handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Begehung einer bereits im Anordnungszeitpunkt konkretisiert bestimmbaren erheblichen Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besorgen lassen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1; 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 53 StGB.

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