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760 Ls-700 Js 1965/19-2/24•Amtsgericht Dortmund, 2024-01-30, 760 Ls-700 Js 1965/19-2/24
760 Ls-700 Js 1965/19-2/24Tribunal de première instance30 janv. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: 760 Ls-700 Js 1965/19-2/24
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2024:0130.760LS700JS1965.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 760
Die Angeklagten werden wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt tateinheitlich mit der Hinterziehung von Arbeitgeberbeiträgen in 60 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (der Angeklagte T.)
und einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr (der Angeklagte Y.)
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Vergehen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 AO, 18 UStG, 31 KStG, 1 SolZG, 14 a GewStG, 41 a EStG, 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.
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