514 C 4/19•Amtsgericht Dortmund, 2019-06-14, 514 C 4/19
Amtsgericht Dortmund, 2019-06-14, 514 C 4/19
514 C 4/19Tribunal de première instance14 juin 2019
Regest
1. Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst zwei Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungen steht ihm nur noch eine Stimme zu. 2. Den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden trifft keine Einberufungspflicht, sondern nur ein subsidiäres Einberufungsrecht, so dass dieser nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden kann.
Texte intégral
Amtsgericht Dortmund — 514 C 4/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-14
Aktenzeichen: 514 C 4/19
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2019:0614.514C4.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 514
Normen: WEG § 24 Abs. 3; WEG § 25
Leitsätze
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Besitzt ein Wohnungseigentümer zwei Wohnungen, so hat er nach dem Prinzip des Kopfteil-Stimmrechts eine Stimme; dagegen stehen ihm nach dem Prinzip des Objektstimmrechts zunächst zwei Stimmen zu. Nach der Vereinigung der beiden Wohnungen steht ihm nur noch eine Stimme zu.
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Den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden trifft keine Einberufungspflicht, sondern nur ein subsidiäres Einberufungsrecht, so dass dieser nicht mit einer Klage zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gezwungen werden kann.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) (Wohnungseigentümer der zu einer Wohnungseigentumseinheit vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 7 und 8 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten) in künftigen Eigentümerversammlungen ein Stimmrecht haben (und nicht etwa zwei Stimmrechte) und dass Gleiches gilt für die Beklagten zu 3) und 4) (Wohnungseigentümer der vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 13 und 14 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten) sowie für die Beklagten zu 5) und 6) (Wohnungseigentümer der vereinigten, in der Teilungserklärung vom 18.09.2001 mit Nr. 15 und 16 bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten).
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Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
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