514 C 29/19•Amtsgericht Dortmund, 2019-05-23, 514 C 29/19
Amtsgericht Dortmund, 2019-05-23, 514 C 29/19
514 C 29/19Tribunal de première instance23 mai 2019
Regest
1. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht. 2. Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.
Texte intégral
Amtsgericht Dortmund — 514 C 29/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-23
Aktenzeichen: 514 C 29/19
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2019:0523.514C29.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 514
Normen: WEG § 27; BGB § 273; BGB § 362
Leitsätze
-
Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht.
-
Soweit Regelungen in der Teilungserklärung, Vereinbarungen oder Beschlüsse eine unbare Zahlung nicht zwingend vorsehen, ist eine Erfüllung des Hausgeldzahlungsanspruchs durch Barzahlung möglich.
Tenor
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.