Amtsgericht Dortmund, 2014-03-06, 257 IK 195/11

257 IK 195/11Tribunal de première instance6 mars 2014

Regest

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält, sind Erschwerniszulagen. Diese unterliegen gemäß § 850 a ZPO nicht der Pfändung.

Texte intégral

Amtsgericht Dortmund — 257 IK 195/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-06

Aktenzeichen: 257 IK 195/11

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2014:0306.257IK195.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 257 IK

Normen: ZPO § 850 a Nr. 3; InsO § 36 Abs. 1

Leitsätze

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält, sind Erschwerniszulagen. Diese unterliegen gemäß § 850 a ZPO nicht der Pfändung.

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

wird festgestellt, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die der Schuldner im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, D GmbH, erhält, Erschwerniszulagen sind.

Sie unterliegen damit der Unpfändbarkeit des § 850a Nr.3 ZPO.

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